neue weiterbildungsordnung bayern

Die Weiter­bil­dung wird, sofern diese Weiter­bil­dungs­ord­nung nichts ande­res vorsieht, im Rahmen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses mit ange­mes­se­ner Vergü­tung an zuge­las­se­nen Weiter­bil­dungs­stät­ten durch­ge­führt. 7 sowie Ände­rung des § 5 Abs. B. Fremd­kör­perent­fer­nung, Wund­naht, einfa­chen intrao­ku­lä­ren Eingrif­fen, z. > Die neue Weiterbildungsordnung für Tierärzte in Bayern-Erläuterungen.pdf. Ein Überblick . ermächtigt Ärztinnen und Ärzte auf Antrag zur ärztlichen Weiterbildung und erteilt Stätten die Zulassung, prüft die regelgerechte Absolvierung der Weiterbildung und. inter­ak­ti­ons­be­zo­gene Fall­a­r­beit, psycho­so­ma­tisch-psycho­the­ra­peu­ti­schem Konsi­liar- und Liai­son­dienst, psycho­dy­na­mi­scher Theo­rie: Konflikt­lehre, Ich-Psycho­lo­gie, Objekt­be­zie­hungs­the­o­rie, Selbst­psy­cho­lo­gie, neuro­bio­lo­gi­schen und psycho­lo­gi­schen Entwick­lungs­kon­zep­ten, Entwick­lungs­psy­cho­lo­gie, Psycho­trau­ma­to­lo­gie, Bindungs­the­o­rie, allge­mei­ner und spezi­el­ler Psycho­pa­tho­lo­gie, psych­ia­tri­scher Noso­lo­gie und Neuro­bio­lo­gie, allge­mei­ner und spezi­el­ler Neuro­sen-, Persön­lich­keits­lehre und Psycho­so­ma­tik, den theo­re­ti­schen Grund­la­gen in der Sozial-, Lern­psy­cho­lo­gie sowie allge­mei­ner und spezi­el­ler Verhal­tens­lehre zur Patho­ge­nese und Verlauf, psycho­dia­gno­s­ti­schen Test­ver­fah­ren und der Verhal­tens­dia­gno­s­tik, Dyna­mik der Paar­be­zie­hun­gen, der Fami­lie und der Gruppe einschließ­lich syste­mi­sche Theo­rien, den theo­re­ti­schen Grund­la­gen der psycho­ana­ly­tisch begrün­de­ten, verhal­tens­the­ra­peu­ti­schen und syste­mi­schen Psycho­the­ra­pie­me­tho­den, Konzep­ten der Bewäl­ti­gung von soma­ti­schen Erkran­kun­gen sowie Tech­nik der psycho­edu­ka­ti­ven Verfah­ren und spezi­el­len Verfah­ren der Diagno­s­tik bei seelisch-körper­li­chen Wech­sel­wir­kun­gen, z. Im Buch gefunden – Seite 2971993 wurde in Bayern eine Änderung des Weiterbildungsganges im Gebiet Allgemeinmedizin in Kraft gesetzt, die neben geänderten ... 1993 begonnen haben, müssen grundsätzlich die Anforderungen der neuen Weiterbildungsordnung erfüllen. Doch sie brauchen berufliche . 36 Monate Weiter­bil­dung in Pneu­mo­lo­gie, davon, der Erken­nung und Behand­lung der Erkran­kun­gen der Lunge, der Atem­wege, der Pulmo­nal­ge­fäße, des Medias­tin­ums, der Pleura, der Thorax­wand und Atem­mus­ku­la­tur sowie der extra­pul­mo­na­len Mani­fes­ta­ti­o­nen pulmo­na­ler Erkran­kun­gen, der Erken­nung und Behand­lung der akuten und chro­ni­schen respi­ra­to­ri­schen Insuf­fi­zi­enz, den Krank­hei­ten durch inha­la­tive Trau­men und Umwelt-Noxen sowie durch Arbeits­platzein­flüsse, den Grund­la­gen schlaf­be­zo­ge­ner Atem­stö­run­gen, der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, Durch­füh­rung und Über­wa­chung der zyto­sta­ti­schen, immun­mo­du­la­to­ri­schen, anti­hor­mo­nel­len sowie suppor­ti­ven Thera­pie bei soli­den Tumo­r­er­kran­kun­gen des Schwer­punkts einschließ­lich der Beherr­schung auftre­ten­der Kompli­ka­ti­o­nen, den heri­di­tä­ren Erkran­kun­gen der Atmungs­or­gane, den infek­tio­lo­gi­schen Erkran­kun­gen der Atmungs­or­gane einschließ­lich Tuber­ku­lose, der Erken­nung und Behand­lung gebiets­be­zo­ge­ner aller­gi­scher Erkran­kun­gen, Tabakent­wöh­nung und nicht­me­di­ka­men­tö­sen Thera­pie­maß­nah­men wie Pati­en­ten­schu­lung und medi­zi­ni­sche Trai­nings­the­ra­pie, sono­gra­phi­sche Diagno­s­tik von Lunge, Pleura und Thorax­wand­s­truk­tu­ren, des rech­ten Herzens und des Lungen­kreis­lau­fes sowie transö­so­pha­ge­ale Unter­su­chun­gen des Medias­tin­ums und trans­bron­chi­ale Unter­su­chun­gen der Lunge, flexi­ble Bron­cho­sko­pie einschließ­lich bron­cho-alveolä­rer Lavage sowie sämt­li­cher Biop­sie­tech­ni­ken, Pleu­radrai­nage und Pleu­ro­dese sowie Durch­füh­rung von pert­ho­ra­ka­len Punk­ti­o­nen von Lunge oder pulmo­na­len Raum­for­de­run­gen, Mitwir­kung bei Thora­ko­sko­pien und bei Bron­cho­sko­pien mit star­rem Instru­men­ta­rium bei inter­ven­ti­o­nel­len Verfah­ren, Funk­ti­ons­un­ter­su­chun­gen der Atmungs­or­gane, wie, Blut­gase und Säure-Basen-Haus­halt im arte­ri­el­len Blut, Belas­tungs­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich Spiro-Ergo­me­trie, Unspe­zi­fi­sche und aller­gen­ver­mit­telte Provo­ka­ti­ons- und Karenz­tests einschließ­lich epiku­ta­ner, kuta­ner, intra­ku­ta­ner und inha­la­ti­ver Tests einschließ­lich Erstel­lung eines Thera­pie­plans, Mitwir­kung bei Unter­su­chun­gen des Lungen­kreis­laufs einschließ­lich Rechts­herz­ka­the­ter, Sauer­stoff­lang­zeit­the­ra­pie und Beat­mungs­the­ra­pie einschließ­lich der Heim­be­at­mung. Das Gebiet Nuklear­­me­­di­­zin umfasst die Anwen­­dung radio­ak­ti­­ver Substan­­zen und kern­­phy­­si­­ka­­li­­scher Verfah­ren zur Funk­ti­­ons- und Loka­­li­sa­ti­­ons­­dia­­gno­s­tik von Orga­­nen, Gewe­­ben und Syste­­men sowie offe­­ner Radio­­nu­k­­lide in der Behan­d­­lung. Jedem Prüfungs­aus­schuss gehö­ren mindes­tens drei Ärzte an, von denen zwei über die Aner­ken­nung zum Führen der Fach­arzt-, Schwer­punkt- und/oder Zusatz­be­zeich­nung verfü­gen müssen, auf die sich die Prüfung bezieht. Die neue Weiterbildungsordnung (WBO) für die Tierärzte in Bayern Erläuterungen Die vorliegende Neufassung der WBO für die Tierärzte in Bayern und die zugehörigen Richtlinien wurden am 28.11.2019 von der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK) verabschiedet. Hierbei unterstützt Sie die bayerische Außenwirtschaft: Neben Informationen vor dem Start ins internationale Geschäft können Sie neue potenzielle Geschäftspartner bereits in Bayern treffen, die für Sie pas­sen­den außenwirtschaftlichen Veranstaltungen ausfindig machen und verschiedene Angebote nutzen. 8 in Arbeits­me­di­zin, die während der 60 Monate Weiter­bil­dung erfol­gen sollen, der Präven­tion arbeits­be­ding­ter Gesund­heits­s­tö­run­gen und Berufs­krank­hei­ten sowie der auslö­sen­den Noxen, Arbeits­platz­be­ur­tei­lung/Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung, Epide­mi­o­lo­gie, Statis­tik und Doku­men­ta­tion, der Gesund­heits­be­ra­tung einschließ­lich Impfun­gen, der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung einschließ­lich der indi­vi­du­el­len und grup­pen­be­zo­ge­nen Schu­lung, der Bera­tung und Planung in Fragen des tech­ni­schen, orga­ni­sa­to­ri­schen und perso­nen­be­zo­ge­nen Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes, der Unfall­ver­hü­tung und Arbeits­si­cher­heit, der Orga­ni­sa­tion und Sicher­stel­lung der ersten Hilfe und notfall­me­di­zi­ni­schen Versor­gung am Arbeits­platz, der Mitwir­kung bei medi­zi­ni­scher, beruf­li­cher und sozi­a­ler Reha­bi­li­ta­tion, der betrieb­li­chen Wieder­ein­glie­de­rung und dem Einsatz chro­nisch Kran­ker und schutz­be­dürf­ti­ger Perso­nen am Arbeits­platz, der Bewer­tung von Leis­tungs­fä­hig­keit, Arbeits- und Beschäf­ti­gungs­fä­hig­keit, Belast­bar­keit und Einsatz­fä­hig­keit einschließ­lich der Arbeits­phy­sio­lo­gie und Ergo­no­mie, der Arbeits- und Umwelt­hy­gi­ene einschließ­lich der arbeits­me­di­zi­ni­schen und umwelt­me­di­zi­ni­schen Toxi­ko­lo­gie, der Arbeits- und Orga­ni­sa­ti­ons­psy­cho­lo­gie einschließ­lich psycho­so­zi­a­ler Aspekte, der arbeits­me­di­zi­ni­schen Bewer­tung psychi­scher Belas­tung und Bean­spru­chung, arbeits­me­di­zi­ni­schen Vorsorge-, Taug­lich­keits- und Eignungs­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich verkehrs­me­di­zi­ni­schen Frage­stel­lun­gen, der Indi­ka­ti­ons­stel­lung, sach­ge­rech­ten Proben­ge­win­nung und -behand­lung für Labor­un­ter­su­chun­gen einschließ­lich des Biomo­ni­to­rings und der arbeits­me­di­zi­ni­schen Bewer­tung der Ergeb­nisse, der ärzt­li­chen Begut­ach­tung bei arbeits­be­ding­ten Erkran­kun­gen und Berufs­krank­hei­ten, der Beur­tei­lung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbs­fä­hig­keit einschließ­lich Fragen eines Arbeits­platz­wech­sels, der arbeits­me­di­zi­ni­schen Erfas­sung von Umwelt­fak­to­ren sowie deren Bewer­tung hinsicht­lich ihrer gesund­heit­li­chen Rele­vanz, der Entwick­lung betrieb­li­cher Präven­ti­ons­kon­zepte, arbeits­me­di­zi­ni­sche Vorsor­ge­un­ter­su­chun­gen nach Rechts­vor­schrif­ten, Arbeits­platz­be­ur­tei­lun­gen und Gefähr­dungs­ana­ly­sen, Bera­tun­gen zur ergo­no­mi­schen Arbeits­ge­stal­tung, Beur­tei­lung des Hör- und Sehver­mö­gens mittels einfa­cher appa­ra­ti­ver Tech­ni­ken, arbeits­me­di­zi­ni­sche Bewer­tung von Mess­er­geb­nis­sen verschie­de­ner Arbeit­s­um­ge­bungs­fak­to­ren, z.B. Textfassung der WBO . Ziel der Weiter­­bil­­dung im Schwer­­punkt Gynä­­ko­lo­­gi­­sche Onko­lo­­gie ist aufbau­end auf der Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung die Erlan­­gung der Schwer­­punk­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zei­ten und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte. Zum Feierabend: das tagesaktuelle Telegramm, © Joe Carrotta / NYU Langone Health / dpa. Wer ein fach­be­zo­ge­nes Diplom, ein fach­be­zo­ge­nes Prüfungs­zeug­nis oder einen sons­ti­gen fach­li­chen Ausbil­dungs­nach­weis (Weiter­bil­dungs­nach­weis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Euro­päi­schen Union oder dem Abkom­men über den Euro­päi­schen Wirt­schafts­raum oder einem Vertrag, mit dem Deutsch­land und die Euro­päi­sche Union einen entspre­chen­den Rechts­an­spruch einge­räumt haben gegen­sei­tig auto­ma­tisch anzu­er­ken­nen ist, erhält auf Antrag die Aner­ken­nung der Fach­arzt­be­zeich­nung. Ziel der Weiter­­bil­­dung im Gebiet Anato­­mie ist die Erlan­­gung der Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte. Ziel der Zusatz-Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der fach­­li­chen Kompe­tenz in Sucht­­me­­di­­zi­­ni­­sche Grun­d­­ver­­­sor­­gung nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte sowie des Weiter­­bil­­dungs­­­kur­­ses. Die Weiter­bil­dungs­in­halte der Zusatz-Weiter­bil­dung Sucht­me­di­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung sind umfas­send Gegen­stand der Weiter­bil­dung zum Fach­a­rzt für Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie sowie zum Fach­a­rzt für Psych­ia­trie und Psycho­the­ra­pie. Dadurch eröffnen sich dir immer wieder neue Möglichkeiten, dich beruflich und persönlich weiterzuentwickeln. Ziel der Zusatz-Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der fach­­li­chen Kompe­tenz in Manu­elle Medi­­zin/Chiro­the­ra­pie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte sowie der Weiter­­bil­­dungs­­­kurse. B. epifas­zi­ale Venen­ex­hai­rese, Ulkus­de­ckung, Unter­bin­dung insuf­fi­zi­en­ter Venae perfo­ran­tes, Cros­sek­to­mie, super­fi­zi­elle Throm­bek­to­mie, ästhe­tisch opera­tive Derma­to­lo­gie wie Narben­kor­rek­tu­ren, Kontur­ver­bes­se­run­gen, Derma­b­ra­si­o­nen, physiko-chemi­sche Derma­b­la­ti­o­nen, prok­to­lo­gi­sche Eingriffe wie Hämor­rhoi­dals­kle­ro­sie­rung, Maris­kenex­zi­sion, Fissu­rek­to­mie, Entfer­nung analer Condy­lo­mata acumi­nata, Eingriffe mit kryo­the­ra­peu­ti­schen Verfah­ren, Eingriffe mit laser­the­ra­peu­ti­schen Verfah­ren, z. Ärzte mit der Aner­ken­­nung zum Führen der Bezeich­­nung „Fach­a­rzt für Phon­ia­trie und Pädau­­dio­lo­­gie“ sind berech­tigt, stat­t­­des­­sen die Bezeich­­nung „Fach­a­rzt für Sprach-, Stimm- und kind­­li­che Hörstö­run­­gen“ zu führen. 120 Stun­den in Entwick­lungs­psy­cho­lo­gie und Persön­lich­keits­lehre, Psycho­phar­ma­ko­lo­gie, allge­meine und spezi­elle Neuro­sen­lehre, Tiefen­psy­cho­lo­gie, Lern­psy­cho­lo­gie, Psycho­dy­na­mik der Fami­lie und Gruppe, Psycho­pa­tho­lo­gie, Grund­la­gen der psych­ia­tri­schen und psycho­so­ma­ti­schen Krank­heits­bil­der, Einfüh­rung in die Tech­nik der Erst­un­ter­su­chung, psycho­dia­gno­s­ti­sche Test­ver­fah­ren, Indi­ka­tion und Metho­dik der psycho­the­ra­peu­ti­schen Verfah­ren, 15 Doppel­stun­den Balint­grup­pe­n­a­r­beit oder pati­en­ten­be­zo­gene Selbs­t­er­fah­rungs­gruppe, 10 doku­men­tierte und super­vi­dierte Erst­un­ter­su­chun­gen, 120 Stun­den psycho­dy­na­mi­sche/tiefen­psy­cho­lo­gi­sche super­vi­dierte Psycho­the­ra­pie, davon 3 abge­schlos­sene Fälle. 1 Satz 3, davon können bis zu, 12 Monate Rönt­gen­dia­gno­s­tik Mamma bei einem Weiter­bil­der für Radio­lo­gie gemäß § 5 Abs. Voraus­set­zung für die Ertei­lung der Befug­nis in allen Fällen ist, dass die für die neue Bezeich­nung gefor­der­ten Weiter­bil­dungs­in­halte ganz oder teil­weise vermit­telt werden können. organisiert die Prüfung nach Abschluss und bestätigt die Anerkennung durch . Der befugte Arzt ist verpflich­tet, die Weiter­bil­dung persön­lich zu leiten und grund­sätz­lich ganz­tä­gig durch­zu­füh­ren sowie zeit­lich und inhalt­lich entspre­chend dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung zu gestal­ten und die Rich­tig­keit der Doku­men­ta­tion der Weiter­bil­dung eines in Weiter­bil­dung befind­li­chen Arztes gemäß § 8 zu bestä­ti­gen. 24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie Das Gebiet Neuro­lo­­gie umfasst die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, konser­va­tive Behan­d­­lung und Reha­­bi­­li­ta­tion der Erkran­­kun­­gen des zentra­len, peri­­phe­ren und vege­ta­ti­­ven Nerven­­­sys­tems einschließ­­lich der Musku­la­tur. 1 findet keine Anwen­dung. B. Kiefer­höh­len­ope­ra­ti­o­nen, Spei­chel­stei­nent­fer­nun­gen, Chir­ur­gie bei Verlet­zun­gen, z. 19 (Gebiet Neuro­chir­ur­gie): Neufas­sung des drit­ten Aufzäh­lungs­punk­tes unter der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ Die Kammer führt ein Verzeich­nis der Weiter­bil­der mit Anga­ben über den Umfang der Befug­nis und macht dieses öffent­lich zugäng­lich. 36 Monate in der stati­o­nären Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Innere Medi­zin, davon, 24 Monate Weiter­bil­dung in Inne­rer Medi­zin, davon, 24 Monate Weiter­bil­dung in den Fach­a­rzt­kom­pe­ten­zen 13.1 und/oder 13.2 in mindes­tens 2 verschie­de­nen Fach­a­rzt­kom­pe­ten­zen, davon, der Vorbeu­gung, Erken­nung, Bera­tung und Behand­lung bei auftre­ten­den Gesund­heits­s­tö­run­gen und Erkran­kun­gen der inne­ren Organe, der Erken­nung und konser­va­ti­ven Behand­lung der Gefä­ß­krank­hei­ten einschließ­lich Arte­rien, Kapil­la­ren, Venen und Lymph­ge­fäße und deren Reha­bi­li­ta­tion, der Vorbeu­gung, Erken­nung und Behand­lung von Stoff­wech­sel­lei­den einschließ­lich des meta­bo­li­schen Syndroms und ande­rer Diabe­tes-asso­zi­ier­ter Erkran­kun­gen, der Erken­nung und Behand­lung der Krank­hei­ten der Verdau­ungs­or­gane einschließ­lich deren Infek­tion, z.B. Die Beschei­ni­gun­gen nach den Sätzen 1 bis 3 gelten als Weiter­bil­dungs­nach­weise nach Absatz 1 und werden auto­ma­tisch aner­kannt. 10.08.2021 Bayern. B. Muskel­funk­ti­ons­ana­lyse, Stand- und Gang­ana­lyse, Bewe­gungs­ana­lyse, Algo­me­trie, Ther­mo­me­trie. Aner­ken­nung als „Fach­a­rzt für Allge­mein­me­di­zin“, „Fach­a­rzt für Anäs­the­sio­lo­gie“, „Fach­a­rzt für Frau­en­heil­kunde und Geburts­hilfe“, „Fach­a­rzt für Kinder- und Jugend­me­di­zin“, „Fach­a­rzt für Labo­ra­to­ri­ums­me­di­zin“, „Fach­a­rzt für Neuro­lo­gie“, „Fach­a­rzt für Trans­fu­si­ons­me­di­zin“ oder einer Fach­a­rzt­be­zeich­nung in den Gebie­ten Chir­ur­gie (auch Aner­ken­nung als „Fach­a­rzt für Chir­ur­gie“ oder als „Fach­a­rzt für Ortho­pä­die“ nach bishe­ri­gem Recht) oder Innere Medi­zin, 12 Monate bei einem Weiter­bil­der für Hämo­sta­seo­lo­gie gemäß § 5 Abs. Für die Prüfung gelten die §§ 13 bis 16 entspre­chend. 5. Von diesen können evtl. 1 Satz 3, davon können bis zu, 12 Monate Rönt­gen­dia­gno­s­tik des Gefä­ß­sys­tems bei einem Weiter­bil­dungs­be­fug­ten für Radio­lo­gie gemäß § 5 Abs. B. Radi­kal­ope­ra­tion bei urolo­gi­schen Krebs­er­kran­kun­gen. 24 Monate Weiter­bil­dung in einem Gebiet der unmit­tel­ba­ren Pati­en­ten­ver­sor­gung in einem Kran­ken­haus, bei dem durch­ge­hend eine Aufnah­me­be­reit­schaft für Notfälle besteht und ein brei­tes Spek­trum akuter stati­o­närer Behand­lungs­fälle vorliegt, davon sechs Monate Weiter­bil­dung in Inten­siv­me­di­zin oder Anäs­the­sio­lo­gie oder in der Notfal­l­auf­nahme an einer Weiter­bil­dungs­stätte gemäß § 5 Abs. Bayerische Ärztetag (BÄT) befasste sich am ersten Tag der Arbeitssitzung in Hof unter anderem mit den Beschlüssen zur Neufassung der Weiterbildungsordnung (WBO) für die Ärzte Bayerns . Sie bilden mit ihren Fähigkeiten, ihrer Motivation und ihren Ideen ein wichtiges Fundament für die Weiterentwicklung der Region. § 18 Abs. In zwölf Regionen liegt die Corona-Inzidenz über 200. Ziel der Zusatz-Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der fach­­li­chen Kompe­tenz in Pallia­ti­v­­me­­di­­zin nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte sowie des Weiter­­bil­­dungs­­­kur­­ses. Die Gebiets­gren­zen werden durch eine Zusatz-Weiter­bil­dung nicht erwei­tert. 1a Nr. (Klini­sche Akut- und Notfall­me­di­zin) neu einge­fügt. Ziel der Zusatz-Weiter­­bil­­dung ist die Erlan­­gung der fach­­li­chen Kompe­tenz in Spezi­elle Ortho­pä­­di­­sche Chir­ur­­gie nach Ableis­tung der vorge­­schrie­­be­­nen Weiter­­bil­­dungs­­­zeit und Weiter­­bil­­dungs­­in­halte. der Sicher­heits­maß­nah­men für Pati­en­ten und Perso­nal bei Anwen­dung von Magne­tre­so­nanz­ver­fah­ren. Die Ärztekammer Bayern hat bereits mit Wirkung zum 1. 1 Satz 3 abge­leis­tet werden, der Erken­nung und nicht opera­ti­ven sowie opera­ti­ven Behand­lung einschließ­lich der post­ope­ra­ti­ven Über­wa­chung von komple­xe­ren Erkran­kun­gen, Verlet­zun­gen, Infek­ti­o­nen, Fehl­bil­dun­gen inne­rer Organe, insbe­son­dere der gastro­en­te­ro­lo­gi­schen und endo­kri­nen Organe, der Durch­füh­rung von Opera­ti­o­nen höhe­rer Schwie­rig­keits­grade einschließ­lich endo­sko­pi­scher, lapa­ro­sko­pi­scher und mini­mal-inva­si­ver Opera­ti­ons­ver­fah­ren, der Erhe­bung dazu erfor­der­li­cher intra­ope­ra­ti­ver radio­lo­gi­scher Befunde unter Berück­sich­ti­gung des Strah­len­schut­zes, der Mitwir­kung bei inter­dis­zi­pli­nären inter­ven­ti­o­nel­len Verfah­ren wie radio­lo­gisch und radio­lo­gisch-endo­sko­pi­schen Verfah­ren sowie von endo­so­no­gra­phi­schen Unter­su­chun­gen des Gastro­in­tes­ti­nal­trak­tes, der inter­dis­zi­pli­nären Indi­ka­ti­ons­stel­lung zu gastro­en­te­ro­lo­gi­schen, onko­lo­gi­schen, strah­len­the­ra­peu­ti­schen und nuklear­me­di­zi­ni­schen Behand­lungs­ver­fah­ren, spezi­el­len instru­men­tel­len und funk­ti­o­nel­len Unter­su­chungs­me­tho­den einschließ­lich ultra­schall­ge­steu­er­ter diagno­s­ti­scher und thera­peu­ti­scher Eingriffe, Durch­füh­rung und Befun­dung von Kolo­sko­pien und Ösophago-Gastro-Duode­no­sko­pien, Ärzte, die die Aner­ken­nung als „Fach­a­rzt Visceral­chir­ur­gie“ auf der Grund­lage der Bestim­mun­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns vom 24. Fall­se­mi­nar ist eine Weiter­bil­dungs­maß­nahme mit konzep­tio­nell vorge­se­he­ner Betei­li­gung jedes einzel­nen Teil­neh­mers, wobei unter Anlei­tung eines Weiter­bil­dungs­be­fug­ten anhand von vorge­stell­ten Fall­bei­spie­len und deren Erör­te­rung Kennt­nisse und Fähig­kei­ten sowie das dazu­ge­hö­rige Grund­la­gen­wis­sen erwei­tert und gefes­tigt werden. Die Behandlung, die vor allem auf die Gabe von Wirkstoffen in sehr großer Verdünnung setzt, habe keine Wirkung, die über den Placebo-Effekt hinausgehe, so sein Argument. Der Prüfungs­aus­schuss beschließt mit einfa­cher Stim­men­mehr­heit. Das Ziel dieses Programms ist es, junge Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung mit erfahrenen . schlaf­be­zo­ge­nen Atmungs­stö­run­gen, Insom­nien und Hyper­som­nien zentral­ner­vö­sen Ursprungs, zirka­di­a­nen Schlaf­rhyth­muss­tö­run­gen, Para­som­nien, schlaf­be­zo­gene Bewe­gungs­stö­run­gen sowie Schlaf­stö­run­gen bei körper­li­chen und psychi­schen Erkran­kun­gen, Schlaf­stö­run­gen, die asso­zi­iert mit andern­orts klas­si­fi­zier­ba­ren orga­ni­schen Erkran­kun­gen auftre­ten, und bei Einnahme und Miss­brauch psycho­tro­per Substan­zen und Medi­ka­mente, den Grund­la­gen biolo­gi­scher Schlaf-Wach-Rhyth­men einschließ­lich deren Steu­e­rung, der Erfas­sung tages­zeit­li­cher Schwan­kun­gen physio­lo­gi­scher und psycho­lo­gi­scher Funk­ti­o­nen, der Atmungs- und Ther­mo­re­gu­la­tion einschließ­lich der hormo­nel­len Regu­la­tion des Schla­fes, den Grund­kennt­nis­sen über Träume und andere mentale Akti­vi­tä­ten im Schlaf, ambu­lan­ten Scree­ning­un­ter­su­chun­gen bei schlaf­be­zo­ge­nen Atmungs­stö­run­gen, der Durch­füh­rung und Befun­dung von Poly­som­no­gra­phien einschließ­lich kardio­re­spi­ra­to­ri­scher Poly­som­no­gra­phien und Video­me­trie, der Messung von Vigi­lanz­stö­run­gen, Tages­mü­dig­keit und Tages­schläf­rig­keit mittels psycho­lo­gi­scher, compu­ter­ge­stütz­ter und poly­som­no­gra­phi­scher Test- und Unter­su­chungs­ver­fah­ren einschließ­lich MSLT (Multi­ple sleep latency test), der schlaf­me­di­zi­nisch rele­van­ten Arznei­mit­tel­the­ra­pie, verhal­tens­the­ra­peu­ti­schen Maßnah­men bei Insom­nien, Para­som­nien, Hyper­som­nien, Störun­gen des Schlaf-Wach-Rhyth­mus und schlaf­be­zo­ge­nen Atmungs­stö­run­gen, z. 3 bis 5 der Richt­li­nie 2005/36/ EG. Für Fach­ärzte für Kinder- und Jugend­me­di­zin und Fach­ärzte für Kinder- und Jugend­psych­ia­trie und -psycho­the­ra­pie gilt abwei­chend folgende Rege­lung: 600 doku­men­tierte psycho­ana­ly­ti­sche Behand­lungs­stun­den, darun­ter 2 Behand­lun­gen von mindes­tens 180 Stun­den super­vi­diert nach jeder vier­ten Sitzung. 13.2.1 (Fach­a­rzt für Innere Medi­zin und Angio­lo­gie): Neufas­sung des ersten Aufzäh­lungs­punk­tes unter der Rubrik „Wei­ter­bil­dungs­zeit“ sowie des 6. Die Zusatz-Weiter­­bil­­dung Kinder-Gastro­en­te­ro­lo­­gie umfasst in Ergän­­zung zu einer Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz die Vorbeu­­gung, Erken­­nung, konser­va­tive Behan­d­­lung und Reha­­bi­­li­ta­tion von ange­­bo­re­­nen und erwor­­be­­nen Erkran­­kun­­gen des Verdau­ungs­­trak­tes einschließ­­lich Leber, Gallen­­wege und Bauch­s­pei­chel­­drüse bei Kindern und Jugen­d­­li­chen von Beginn bis zum Abschluss ihrer soma­ti­­schen Entwick­­lung. 24 Monate Basis­wei­ter­bil­dung im Gebiet Chir­ur­gie Die Zusatz-Weiter­­bil­­dung Infek­tio­lo­­gie umfasst in Ergän­­zung zu einer Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz die Vorbeu­­gung, Erken­­nung und konser­va­tive Behan­d­­lung erre­­ger­­be­­ding­ter Erkran­­kun­­gen. Die Zusatz-Weiter­­bil­­dung Spezi­elle Ortho­pä­­di­­sche Chir­ur­­gie umfasst in Ergän­­zung zu einer Fach­a­rz­t­­kom­­pe­tenz die opera­tive und nicht opera­tive Behan­d­­lung höhe­­rer Schwie­­rig­keits­­grade bei ange­­bo­re­­nen und erwor­­be­­nen Erkran­­kun­­gen und Defor­­mi­tä­ten der Stütz- und Bewe­­gungs­­or­­gane. B. Hyste­rek­to­mien einschließ­lich Deszen­sus-Opera­ti­o­nen, Lapa­ro­sko­pien, an Ohr, Ohrschä­del, Gehör­gang, Ohrmu­schel einschließ­lich Felsen­bein­prä­pa­ra­ti­o­nen, an Nasen­ne­ben­höh­len, Nase und Weich­tei­len des Gesichts­schä­dels, plas­ti­sche Maßnah­men gerin­gen Schwie­rig­keits­gra­des an Nase und Ohr, im Bereich des Kehl­kopfs und der oberen Luft­röhre einschließ­lich Tracheo­to­mie, an Spei­chel­drü­sen und -ausfüh­rungs­gän­gen, Exzi­si­o­nen von benig­nen und mali­gnen Tumo­ren, lokale und regi­o­nale Lappen­plas­ti­ken, auch unter Verwen­dung arte­fi­zi­el­ler Haut­deh­nungs­ver­fah­ren (Gewe­be­ex­pan­der­tech­nik), freie Haut­trans­plan­ta­ti­o­nen durch auto­loge und andere Trans­plan­tate, phle­bo­lo­gi­sche opera­tive Eingriffe, z.